Gemäß § 40 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) haben Pflege- bedürftige Anspruch auf Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
zur Erleichterung der Pflege, Linderung der Beschwerden und
zur selbstständigen Lebensführung.
Jeder Pflegebedürftige oder seine Angehörigen können alleine oder mit Unterstützung des häuslichen Pflegedienstes solche Hilfsmittel ohne Rezept des Hausarztes beantragen. Dies sollte in enger Absprache zwischen Kunden und Pflegedienst geschehen.
Bedeutsam ist hier, dass
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das ausgesuchte Hilfsmittel auch das passende für den geplanten Bewegungsablauf ist |
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die Handhabung des Hilfsmittels durch die Pflegekraft im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener Unterweisungen vor Nutzung eingeübt werden kann |
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die pflegebedürftige Person langsam an das Hilfsmittel gewöhnt wird und den Einsatzzweck verstehen kann |
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anspruch auf Transferhilfsmittel über die gesetzliche Krankenversicherung bestehen. Dann ist jedoch ein Rezept des Hausarztes nötig.
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